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Umgang mit COVID-19 bedingten Mehrkosten auf Baustellen der Bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 01.07.2020

01.07.2020 - München

Umgang mit COVID-19 bedingten Mehrkosten auf Baustellen der Bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung

Das Bayerische Bauministerium informiert mit Schreiben vom 1. Juli 2020, dass der BMI-Erlass vom 17. Juni zum Umgang mit COVID-19 bedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit Baustellen sowie das BMVI-Rundschreiben vom 22. Juni für die Landesbaumaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie die Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen werden und das neue Formblatt 217 VHB Bayern bei den entsprechenden Baumaßnahmen zu verwenden ist.

Das Rundschreiben des Bayerischen Bauministeriums lehnt sich inhaltlich an die Erlasse des BMI vom 17. Juni 2020 und des BMVI vom 22. Juni 2020 an. Für sämtliche Baumaßnahmen der Bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung wird verbindlich geregelt, wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die auf Seiten der Auftragnehmer aufgrund der Corona-Pandemie durch Einhaltung verschärfter Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entstanden sind. Derartige Maßnahmen sind im Interesse des Auftraggebers und dienen einem ungestörten Bauablauf.

Welche Mehrkosten werden erstattet?

Die anfallenden Mehrkosten werden daher im marktüblichen Rahmen auf Nachweis vom öffentlichen Auftraggeber erstattet. Dies gilt sowohl für bereits bestehende Bauverträge als auch für künftige oder laufende Vergabeverfahren. Bei diesen Vergaben werden die Kosten der zusätzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bewusst nicht dem Wettbewerb unterstellt. Stattdessen wird den Ausschreibungen das neue Formblatt 217 (COVID-19-bedingte-Mehrkosten) beigefügt. In diesem Formblatt ist abschließend aufgezählt, welche Mehrkosten die Auftragnehmer auf Nachweis vom Auftraggeber verlangen können. Wir stellen das Formblatt anbei zum Download zur Verfügung.

Die oben genannten Ausführungen gelten aufgrund der Erlasse der Bundesministerien zudem auch für sämtliche Bauvorhaben des Bundes.


Das Schreiben im Wortlaut

Umgang mit COVID-19 bedingten Mehrkosten auf Baustellen der Bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 01.07.2020

Verteilerliste
Staatl. Bauämter, Autobahndirektionen, Landesbaudirektion Bayern, Wasserwirtschaftsämter, Regierungen, Bayer. Landesamt für Umwelt, Landeskraftwerke

Nachrichtlich  
Landesverband Bayerischer Bauinnungen, Bayer. Bauindustrieverband e.V., Landesinnungsverband für das Bayerische Elektrohandwerk, Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern, Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V., Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks, Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Bayern, Sachsen und Thüringen e. V., Bayerische Architektenkammer, Verband Beratender Ingenieure (VBI), Baustoff Recycling Bayern e. V., Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgun


Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersenden wir den Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Juni 2020 sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Juni 2020 mit der Bitte um Anwendung bei den entsprechenden Baumaßnahmen.

Diese inhaltsgleichen Schreiben zum Umgang mit COVID-19 bedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit Baustellen werden für die Landesbaumaßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie die Baumaßnahmen der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen.

Das beiliegende Formblatt 217 VHB Bayern (COVID-19-bedingte-Mehrkosten) ist für alle genannten Baumaßnahmen zu verwenden.

Im Einzelnen:

Geregelt wird, wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die auf Seiten der Auftragnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie durch Einhaltung verschärfter Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entstanden sind.

Pandemiebedingte zusätzliche Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, die im räumlichen Zusammenhang zur Baustelle stehen, werden dabei als Maßnahmen angesehen, die dem Interesse des Auftraggebers nach Sicherstellung eines ungestörten Bauablaufs dienen und damit kostenmäßig als Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen sind.

COVID-19 bedingte Mehrkosten im Zusammenhang mit Baustellen sollen dabei nicht in den Angebotspreis einfließen. Stattdessen werden dem Auftragnehmer die Mehrkosten für bestimmte Maßnahmen im marktüblichen Rahmen auf Nachweis erstattet. Hiermit wird verhindert, dass Bieter die hierfür zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe der Höhe nach nicht abschätzbaren Kosten (über die Baustellengemeinkosten) einkalkulieren. Die Kosten der zusätzlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen werden damit bewusst nicht dem Wettbewerb unterstellt. Diese Vorgehensweise stellt die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicher.

Zur Umsetzung bitten wir folgendes zu beachten:

  1. Bei künftigen Ausschreibungen ist den Vergabeunterlagen das neue Formblatt 217 („COVID-19 bedingte Mehrkosten“) beizufügen.

  2. Bei laufenden Vergabeverfahren, d. h. bei solchen, bei denen die Frist für die Angebotsabgabe noch nicht abgelaufen ist, ist das Formblatt 217, sofern noch ausreichend Angebotszeit zur Verfügung steht, im Rahmen einer Nachsendung allen Verfahrensteilnehmern zugänglich zu machen.

    In das Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots (Formblatt 211 u.a.) ist Formblatt 217 im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe C „Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind“ aufzuführen und den Vergabeunterlagen beizufügen.

  3. Das Formblatt 217 wird in Kürze auf der Vergabeplattform bereitgestellt. Entsprechend aktualisierte Aufforderungs- und Angebotsschreiben für Bauleistungen werden ebenfalls in Kürze auf der Vergabeplattform bereitgestellt.

  4. Bei bestehenden Bauverträgen werden die tatsächlich erforderlichen Kosten für die abschließend aufgezählten Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Nachweis nach Maßgabe des Formblatts 217 erstattet.

  5. Wir bitten die nachgewiesenen und vergüteten Aufwendungen für derartige Maßnahmen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigefügten Schreiben des Bundes verwiesen.

Das Schreiben ist mit der Landesbaudirektion Bayern abgestimmt. Dieses Schreiben ist mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass alle Baumaßnahmen der Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung fortgesetzt werden, soweit dies möglich ist. Bitte setzen Sie weiterhin auch Planungen für Baumaßnahmen fort und leiten Sie die für deren Umsetzung notwendigen Vergabeverfahren ein. Unsere Bauwirtschaft benötigt jetzt und auch nach dem Ende der Corona-Krise weitere Auf- träge.

Dieses Schreiben wird in die Sammlung wichtiger Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Behörden der Staatsbauverwaltung wie auch in die Sammlung Ministerialschreiben Wasserwirtschaft im Behördennetzangebot Wasser intern im Themenbereich „zentrale Informationen“ aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Bauer
Ministerialrat

© Foto: alex.pin / Adobe Stock

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