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Update: Bayern bringt Entschließungsantrag zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte in Bundesrat ein

Entschließung des Bundesrates - Dringender Handlungsbedarf bei der Anhebung der Schwellenwerte der Europäischen Union im Vergaberecht

19.01.2023 - Berlin

Update: Bayern bringt Entschließungsantrag zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte in Bundesrat ein

Der Freistaat Bayern hat in der Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022 einen Entschließungsantrag (Drs. 602/22) eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene unverzüglich für eine inflationsbedingte Erhöhung der EU-Schwellenwerte einzusetzen. Am 19. Januar 2023 hat sich jetzt die Bundesingenieurkammer mit einem Schreiben des Präsidenten, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, an den Ausschussvorsitzenden, Herrn Minister Guido Beermann, gewandt, um nochmals auf die Notwendigkeit der Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hinzuweisen.

In dem Entschließungsantrag des Freistaats Bayern wird die Bundesregierung ferner aufgefordert, sich bei einer möglichen Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) und der daraus resultierenden Additionspflicht von Auftragswerten für einen Sonderschwellenwert für Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen einzusetzen. 

Alternativ soll die Bundesregierung darauf hinwirken, Planungsleistungen als soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU einzustufen, für die dann ein erhöhter Schwellenwert von 750.000 Euro gelten würde. In der Bundesratssitzung am 25.11.2022 wurde die Vorlage wurde - federführend - dem Wirtschaftsausschuss sowie - mitberatend - dem Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und dem Wohnungsbauausschuss zugewiesen.

Update

Schreiben der BIngK an den Vorsitzendes des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

(19.01.2023 - Berlin) Der Bundesrats-Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung wird sich nun in seiner Sitzung am 26.01.2023 mit dem Entschließungsantrag des Freistaates Bayern zum Handlungsbedarf bei der Anhebung der Schwellenwerte der Europäischen Union im Vergaberecht befassen.

Die Bundesingenieurkammer hat sich am 19. Januar 2023 mit einem Schreiben des Präsidenten der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, an den Ausschussvorsitzenden, Herrn Minister Guido Beermann, gewandt, um nochmals auf die Notwendigkeit der Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hinzuweisen.

Die Bundesregierung sollte in jedem Fall aufgefordert werden, Möglichkeiten zur Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass eine Anpassung der Schwellenwerte auf eine deutlich höhere Summe für die Vergabe von Planungsleistungen eingefordert wird. Auch die Anträge zu Ziffer 4 a) bis e) tragen dazu bei, den Besonderheiten der Vergabe von Planungsleistungen Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Planungsbüros zu sichern. Dies gilt umso mehr für den Fall einer Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2. Daher sollte dieses Anliegen der deutschen Planungsbüros, welches auch von den Kommunalen Spitzenverbänden unterstützt wird, am 26.01.2023 in die Beratung des Ausschusses mit eingebracht werden.

Dr. Ing. Werner Weigl sagt: „Der Antrag von Bayern ist sowohl im Fall der Beibehaltung von § 3 Abs. 7, erst recht aber auch im Fall der Streichung unterstützenswert.“ Dr.-Ing. Weigl hatte sich in den vergangenen Monaten in seiner Funktion als Vorsitzender des Ausschusses Vergabe der Bundesingenieurkammer und 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vehement für die Beibehaltung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und die Initiative zur Anhebung der Schwellenwerte eingesetzt.

Bisher hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) entgegen einer entsprechenden Ankündigung noch keinen Entwurf zur Änderung von § 3 Abs. 7 VgV vorgelegt.

Das Schreiben der Bundesingenieurkammer vom 19.01.2023 im Wortlaut:

Schreiben BIngk vom 19.12.2023 - Bundesrats-Drucksache 602/22

Hintergrund
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren wegen §3 Absatz 7 VgV beabsichtigt die Bundesregierung, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zu streichen. Mit dem Entschließungsantrag werden die Argumente, die seitens der Planerorganisationen in den letzten Jahren gegenüber der Politik und dem BMWK vorgebracht wurden, aufgegriffen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hatte dies in zahlreichen parlamentarischen Gesprächen mit bayerischen Abgeordneten der Landtagsfraktionen immer wieder thematisiert. Über den weiteren Verfahrensablauf zum Entschließungsantrag werden wir berichten.

Hier haben wir Ihnen den Entschließungsantrag (Drs. 602/22) des Freistaates Bayern im Wortlaut bereitgestellt:

Entschließung des Bundesrates - Dringender Handlungsbedarf bei der Anhebung der Schwellenwerte der Europäischen Union im Vergaberecht

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

  1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Höhe der seit 1994 nahezu unveränderten EU- Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen (derzeit i.H.v. 215.000 € für öffentliche Auftraggeber) sowie Bauleistungen (derzeit i.H.v. 5.382.000 €) im Hinblick auf die zwischenzeitliche Preisentwicklung nicht mehr zeitgemäß ist.

  2. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Marktpreise sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen in den letzten 28 Jahren deutlich gestiegen sind. Marktpreisbereinigt sinken daher die Schwellenwerte seit 1994 faktisch kontinuierlich ab. Heute müssen Leistungen daher europaweit ausgeschrieben werden, die im Jahr 1994 noch nicht als binnenmarktrelevant bewertet wurden.

  3. In einer Zeit von rund 10 % Inflation nivellieren sich die geltenden Schwellenwerte derzeit schnell. Eine angemessene marktpreisgerechte Erhöhung der EU- Schwellenwerte ist dringend erforderlich, um vor allem den Verwaltungs- und Kostenaufwand auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite zu reduzieren, die Anzahl der aufwändigen Verfahren im Oberschwellenbereich deutlich zu verringern und die Konjunktur stützenden öffentlichen Investitionen zu beschleunigen. Gerade unter Berücksichtigung der zu anderen Ländern wie etwa Frankreich abweichenden Behördenstruktur der föderal und dezentral aufgebauten Bundesrepublik Deutschland ist es von Bedeutung, die für öffentliche Auftraggeber geltenden EU-Schwellenwerte zu erhöhen. Denn es gibt in der föderal geprägten Struktur viele kleinere öffentliche Auftraggeber, die aufgrund fehlenden qualifizierten Personals bei der Ausschreibung aufwändiger Ober- schwellenvergaben benachteiligt sind.

  4. Aus Sicht des Bundesrates sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene unverzüglich für eine inflationsbedingte Erhöhung der EU-Schwellenwerte einzusetzen.

    b) Für die Umsetzung muss die EU-Kommission baldmöglichst Verhandlungen mit der Welthandelsorganisation über das Government Procurement Agreement (GPA) aufnehmen. Dies entspricht dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, der bestimmt, dass während der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der im GPA festgelegten Schwellenwerte geprüft werden soll.

    c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für einen inflationsbedingten jährlichen Anpassungsturnus (statt bisher zweijährig) der EU- Schwellenwerte einzusetzen.

    d) Die Bundesregierung sollte sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass ein Sonderschwellenwert für Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen eingeführt wird. Infolge einer generellen Additionspflicht von Auftragswerten bei einer möglichen Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) wird die Zahl der auf europäischer Ebene ausschreibungspflichtigen Verfahren deutlich ansteigen, da auch kleinere Auf- träge unter das europäische Vergaberecht fallen werden. Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen stellen in Deutschland die zweithäufigsten Beschaffungsgegenstände dar. Aufträge für Planungsleistungen müssten schon ab einem geringen Auftragswert europaweit ausgeschrieben werden. Für die staatlichen und kommunalen Bauämter bedeutet dies eine enorme Mehrbelastung. Zudem führt die Systematik der unterschiedlich hohen EU- Schwellenwerte für Dienstleistungen und Bauleistungen zu einem Wertungswiderspruch bei Infrastruktur- und Bauprojekten. Bauleistungen müssen erst ab einem Wert von 5.382.000 € europaweit ausgeschrieben werden. Für die zugehörigen Planungsleistungen ist dies aufgrund der Abhängigkeit der Honorare von den Baukosten dagegen bereits bei Bau-summen ab 2,3 Mio. € der Fall.

    e) Sollte die Einführung eines Sonderschwellenwerts für Planungsleistungen / freiberufliche Leistungen nicht umsetzbar sein, wird die Bundesregierung gebeten, zumindest auf eine Erfassung solcher Leistungen als soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU hinzuwirken. Die Praxis hat gezeigt, dass Planungsleistungen/freiberufliche Leistungen in der Regel nicht binnenmarktrelevant sind, so dass auch bei europaweiten Ausschreibungen kaum Angebote aus dem Ausland eingehen. Das Erfassen der Planungsleistungen/freiberuflichen Leistungen als soziale und andere besondere Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber würde die Anzahl der europaweit auszuschreibenden Aufträge aufgrund des für diese Dienstleistungen geltenden höheren Schwellenwerts in Höhe von derzeit 750.000 € deutlich verringern.

Begründung:

Die Überprüfung der Höhe der Schwellenwerte alle zwei Jahre durch die EU-Kommission beschränkt sich lediglich auf die Anpassung an Wechselkursentwicklungen. Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Verpflichtungen der Europäischen Union nach dem Internationalen Beschaffungsübereinkommen, dem Government Procurement Agreement (GPA), und werden in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt. Der Wechselkurs der Sonderziehungsrechte richtet sich nach einem Währungskorb, in dem die international wichtigsten Währungen (US-amerikanischer Dollar, japanischer Yen, Euro, britisches Pfund, seit 1. Oktober 2016 auch chinesischer Renminbi) gewichtet vertreten sind. Dass ein Inflationsausgleich bisher in den entsprechenden GPA-Bestimmungen bzw. EU-Richtlinien nicht vorgesehen ist, stellt sich in Zeiten der Hochinflation als eine erheblich auswirkende Lücke dar und ist anzupassen. Sofern der Auftragswert einer Beschaffung den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht, ist die Leistung europaweit auszuschreiben auf der Grundlage der in das deutsche Rechtssystem übertragenen Regeln des europäischen Vergaberechts. Damit soll unter anderem der Binnenmarktrelevanz aufgrund des Auftragswerts Rechnung getragen und das Zusammenwachsen eines europäischen Wirtschaftsraums gefördert werden. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt nationales Vergaberecht auf der Grundlage des Haushaltsrechts des Bundes, der Länder und der Kommunen.

Download

Entschließungsantrag (Drs. 602/22)

Quelle: Bundesrat

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