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Bundestag verabschiedet Gesetz für die Wärmeplanung - Neuer § 215a BauGB

Planungs- und Investitionssicherheit für klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung

17.11.2023 - Berlin

Bundestag verabschiedet Gesetz für die Wärmeplanung - Neuer § 215a BauGB

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Damit soll eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland geschaffen werden, die dazu beiträgt die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten. Dabei wurden auch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen, u.a. wird ein neuer § 215a BauGB eingeführt, um Rechtsklarheit für Bebauungspläne im Außenbereich zu schaffen.

Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse.

Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Kurzüberblick zum Gesetz

  • Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte und bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.

  • Bereits aufgrund Landesrechts erstellte Wärmepläne haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

  • Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.

  • Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.

  • Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Baugesetzbuch: Rechtsklarheit für Bebauungspläne im Außenbereich

Im Zuge der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag auch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen. Unter anderem wird ein neuer § 215a BauGB eingeführt – eine Art „Reparaturvorschrift“ -, mit der bezüglich der älteren Regelung des § 13b BauGB Rechtsklarheit geschaffen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Sommer dieses Jahres entschieden, dass der im Jahr 2017 eingeführte § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. Das Urteil hat in vielen Gemeinden große Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren nach § 13b BauGB und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist.

Der § 215a BauGB soll nun Rechtsklarheit schaffen. Er regelt, dass die Gemeinden eine sog. umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, und nur dann, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan bleiben bestehen. Die Neuregelung hält den Mehraufwand für die betroffenen Gemeinden so gering wie nach dem Europarecht möglich.

Damit ersetzt der § 215a BauGB den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird. Die Koalitionsparteien hatten sich bereits – unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf geeinigt, den befristeten § 13b BauGB nicht weiter zu verlängern.

Die Gesetzesänderung erreicht den Bundesrat am 15. Dezember 2023 und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten; die Gemeinden können sich aber bereits vorher daran orientieren.

Zitate

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: "Wir sind jetzt wieder einen großen Schritt weitergekommen. Mit diesem Gesetz wissen die Kommunen, die Unternehmen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Mieterinnen und Mieter in Zukunft, welche Energieversorgung für sie in Frage kommt und welche Möglichkeiten es in ihrem Ort überhaupt gibt. Wird die Wärme aus Geothermie oder Biomasse, aus Windkraft, Photovoltaik oder Abwärme erzeugt, kommt ein Fern- oder Nahwärmenetz in Frage? Auf all diese Fragen gibt es Antworten, wenn Wärmepläne in den Kommunen aufgestellt werden. Dafür gibt es Zeit, kleine Gemeinden können sich bis Mitte 2028 dazu Gedanken machen. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, in einigen Bundesländern ist die Wärmeplanung verpflichtend. Auch sind grenzüberschreitende Wärmeplanungen möglich, in den deutsch-polnischen und deutsch-französischen Grenzgebieten wird gemeinsam geplant. Das Gesetz lässt viele Wege und Möglichkeiten zu.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: "Städte und Gemeinden erhalten nun ein Instrument, mit dem sie ihre Wärmeversorgung in eigener Hoheit entwickeln, ausbauen und schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen können. Das schafft Klarheit und Planungssicherheit. Der Ausbau der Wärmenetze kann auf unterschiedliche Weise geschehen, je nach dem, was sich vor Ort am besten anbietet, also wirtschaftlich und effizient ist: zum Beispiel mit Geothermie, Abwasserwärme oder der Umweltwärme, die sich durch Wärmepumpen, zunehmend auch durch Großwärmepumpen, in die Wärmenetze einspeisen lässt. Das Gesetz stellt sicher, dass die Wärmenetze in Deutschland dabei immer sauberer und klimafreundlicher werden."

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Foto: Frank Wagner / AdobeStock


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