Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir auf dieser Seite alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung für EU-Ausländer zusammengestellt.
Zusätzlicher Hinweis:
Das
Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des
Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so
zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 BauKaG
möglich ist.
Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG ohne Eintragung in die Liste Art. 5 BauKaG nur führen, wenn sie
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Personen, die in anderen
Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der
Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Nr. 2
bauvorlageberechtigt, wenn sie
Für das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Bauvorlageberechtigte Ingenieure nach Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 6 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss
der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur nach Art. 61 Abs. 6 BayBO
Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die
Vergleichbarkeit im Sinn des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Bauingenieurstudium und
zweijährige Praxis) erfüllt ist, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die
Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten
Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Bauvorlageberechtigte Ingenieure nach Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 7 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss
der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 7 BayBO
Personen, die in anderen
Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als
Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind, sind ohne
Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach
Abs. 2 Satz 1 nachweisberechtigt, wenn sie
Für das erstmalige Tätigwerden als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Nachweisberechtigte für die Standsicherheit niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit der bayerischen Nachweisberechtigung (Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis in der Tragwerksplanung) erfüllt ist, sind nachweisberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3
Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als Nachweisberechtigte für Brandschutz niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Satz 2 nachweisberechtigt, wenn sie
Für das erstmalige Tätigwerden als Nachweisberechtigter für den Brandschutz in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.
Nachweisberechtigte für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 62
Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Nachweisberechtigte für den Brandschutz niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit der bayerischen Nachweisberechtigung (z.B. Studium Bauingenieurwesen und nachgewiesene Kenntnisse des Brandschutzes) erfüllt ist, sind nachweisberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Nachweisberechtigte für den Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach Art. 62
Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
Personen, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger
im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die
Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben die erstmalige
Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der
Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach § 3 Abs. 2 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der
Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 2 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVEn vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.
Maßgebend ist der Text
der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Über die Eintragung in
das Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss
der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Tätigkeit als Sachverständige/r nach § 3 Abs. 3 AVEn
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise
(Foto: oben © Rawpixel.com / fotolia.com, rechter Rand: © bayika, saklakova / fotolia.com, bayika)
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